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ZI.: 1300-2/__-20__
Gemäß § 9 NÖ Buschenschankgesetz wird bestätigt, dass die Anmeldung des Buschenschankes mit folgendem Wortlaut heute erfolgt ist:
Das Ausfüllen aller Felder ist erforderlich, außer es wird ausdrücklich angegeben, dass dies ein optionales Feld ist.
Gemäß § 8 NÖ Buschenschankgesetz, LGBI. 7045 in der derzeit geltenden Fassung, melde ich die Ausübung des Buschenschankes an.
Angabe in Liter
Ich erkläre außerdem, Wein- bzw. Obstgärten selbst zu bewirtschaften.
1) Die Ausübung des Buschenschankes ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Ausschankes bei der Gemeinde des Ausschankortes anzumelden.
2) Genaue Bezeichnung der Ausschankräumlichkeiten oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen.
3 ) Allenfalls landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte (jene Stelle, von der aus die Erzeugungsstätten als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden) oder Nebenbetriebsstätte (Weinkeller, Obstkeller, Presshaus). Jährlich dürfen höchstens 1500 | Wein oder 2000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche (Weinbau) und Kalenderjahr zugekauft werden.