Erhöhte Waldbrandgefahr

Waldbrandgefahr

Aufgrund der anhaltenden Hitze und Trockenheit besteht derzeit eine erhöhte Waldbrandgefahr. Das European Forest Fire Information System (EFFIS) weist für Teile Ostösterreichs erstmals die höchste Gefahrenstufe aus. Auch wenn der Bezirk Krems aktuell nicht zu den am stärksten betroffenen Regionen zählt, ist erhöhte Vorsicht geboten.

Warum ist die Gefahr derzeit so hoch?

Die aktuelle Waldbrandgefahr wird anhand verschiedener Faktoren wie Temperaturen, Boden- und Holzfeuchtigkeit sowie Vegetation berechnet. Die anhaltende Trockenheit erhöht das Risiko erheblich.

Besonders wichtig: Rund 85 % aller Waldbrände in Österreich werden durch menschliches Fehlverhalten verursacht. Häufigste Ursache sind achtlos weggeworfene Zigaretten.

So können Sie Waldbrände verhindern

Bitte beachten Sie insbesondere folgende Verhaltensregeln:

  • 🚭 Keine Zigaretten oder andere glühende Gegenstände in der Natur wegwerfen.
  • 🔥 Kein offenes Feuer oder Grillen im Wald und in Waldnähe.
  • 🚗 Fahrzeuge nicht auf trockenem Gras abstellen – heiße Fahrzeugteile können Brände auslösen.
  • 🗑️ Abfälle wieder mitnehmen und keine brennbaren Materialien zurücklassen.
  • 📞 Wenn Sie Rauch oder Feuer bemerken, verständigen Sie umgehend die Feuerwehr über den Notruf 122.

Ein Schild mit Text und Bildern

Waldbrandverordnung der BH Krems

Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat am 21. April aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung vob Waldbränden erlassen werden

§ 1
In Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Hinweis:

  • Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

 Waldbrandverordnung 2026


29.06.2026